Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich
der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in
jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages sind. Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der
Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §
19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule
hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass
der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für
die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen
Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im
Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist
unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten; Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Unterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für
vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei
Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das
Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor
Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und
Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
-trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb
von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er
diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, -den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, -wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam wenn sie schriftlich erfolgt.
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule
Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa
erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
-1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; -2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der
für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; -3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von 2 Dritten der
für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; -4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschrieben theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber
vor deren Abschluss; -der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Prüfung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sein Entgelt
oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er
hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung
ist zurück zu erstatten.
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass
vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen und enden grundsätzlich an
der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers abgewichen, wird die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer
den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht
er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit
nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15
Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen(Ziff. 3 b Absatz 3).
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel
des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sein nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen;
-Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; -Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
Bedienung und Inbetriebnahme Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers
bedient oder in Betrieb gesetzt werden Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und
gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts
für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender
Gebühren verpflichtet.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.